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Kategorie: Onlinerecht

LG Essen: Gebrauchsanweisung für ein Produkt muss in deutscher Sprache erfolgen

Ein Online-Händler muss die Gebrauchsanweisung für ein Produkt in deutscher Sprache bereitstellen, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Essen, Urt. v. 11.03.2020 - Az.: 44 O 40/19).

Der Beklagte bot auf eBay  Waren aus dem Feuer- und Brandprävention zum Verkauf an. Einem der Produkte war keine deutsche Gebrauchsanweisung beigelegt. Auch die gesamte Produktverpackung war ausschließlich in englischer Sprache gehalten. Eben sowenig auf der Produktverpackung oder dem Gerät selbst befanden.

Das LG Essen stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein, da die Vorgaben des § 3 Abs.4 ProdSG nicht eingehalten würden.

Denn die Norm bestimme ausdrücklich, dass in diesen Fällen die Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache zu erfolgen habe:

"Nach eigenem Vortrag des Beklagten war die in Papierform zur Verfügung gestellte Gebrauchsanweisung nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache verfasst. Der ebenfalls nach eigenem Vortrag des Beklagten per E-Mail vom 05.03.2019 übersandte Link zu einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache war gleichsam nicht ausreichend. Die Gebrauchsanweisung betraf nämlich nicht das identische Produkt. 

Bei dem verkauften Gerät handelte es sich um ein britisches Gerät. Die Gebrauchsanweisung betraf zwar das Gerät eines identischen Herstellers, unstreitig handelte es sich jedoch ein um ein anderes Gerät anderen Typs, als das gekaufte Gerät.

Dass die Abweichungen der Geräte sich nur auf den Bereich der Batterien bezogen haben mögen, kann vom Beklagten insoweit nicht mit Erfolg eingewandt werden, da die Funktionsweise unstreitig voneinander abwich und damit eine andere Gebrauchsanweisung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht."

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