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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Frankfurt a.M.: Kein Verstoß gegen Wettbewerbs-Urteil, trotz mangelhafter deutscher Bedienungsanleitung

Es liegt kein kerngleicher Verstoß gegen ein Urteil, wenn einem Produkt zwar eine mangelhafte, aber deutschsprachige Anleitung beigefügt wird.

Ein Unternehmen, das in der Vergangenheit gerichtlich verurteilt wurde, Bedienungsanleitungen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, verstößt nicht gegen das Urteil, wenn die Anleitung fehlerhaft ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Sprache deutsch ist (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.04.2025 - Az.: 2-06 O 11/25).

Die Beklagte war ein Unternehmen, das Küchenmaschinen auf dem deutschen Markt vertrieb. Ihr war gerichtlich verboten worden, den Produkten keine oder nur unzureichende deutsche Bedienungsanleitungen bezufügen.

Daraufhin legte die Beklagte eine formale Anleitung auf Deutsch bei.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das ursprüngliche Urteil und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.

Das LG Frankfurt a. M. wies den Bestrafungsantrag jedoch als unbegründet zurück.

Die Beklagte habe nicht gegen die gerichtliche Untersagung verstoßen.

Kern des Verbots sei lediglich das Fehlen einer deutschen Anleitung gewesen. Es sei nicht darum gegangen, ob der Inhalt dieser Anleitung den gesetzlichen Anforderungen (hier: des Produktsicherheitsgesetzes) genüge.

Die “formale Existenz” einer deutschen Anleitung reiche daher aus, um dem ursprünglichen Verbot zu entgehen.

Etwaige inhaltliche Mängel dieser Anleitung seien nicht Teil des ursprünglichen Gerichtsverfahrens gewesen und könnten deshalb auch nicht als Zuwiderhandlung gegen das Urteil gewertet werden.

"Im Streitfall hat die Kammer der Schuldnerin untersagt, Küchenmaschinen auf dem deutschen Markt bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen, ohne eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern und/oder mitliefern zu lassen (…).

Hier wendet sich die Gläubigerin dagegen, dass die Schuldnerin dem Produkt eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beilegt, die nach ihrer Auffassung den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG inhaltlich nicht genügt. (…)

Der Gläubigerin ist zuzugeben, dass eine den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG nicht genügende Bedienungsanleitung einen Verstoß gegen diese Norm und damit ein nach §§ 3, 3a UWG unlauteres Verhalten darstellt. Die Kammer hat im hiesigen Eilverfahren vor Erlass der einstweiligen Verfügung vom 15.01.2025 nach dem Vortrag der Gläubigerin, auf die die Kammer Bezug genommen hat, jedoch lediglich geprüft, ob dem Produkt überhaupt eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beilag. Ob eine solche auch inhaltlich den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG genügte, hat die Kammer hingegen nicht – auch nicht gedanklich – geprüft und auch nicht prüfen können.

 Dementsprechend stellt das Charakteristische der verbotenen Handlung den Vertrieb ohne Bedienungsanleitung in deutscher Sprache dar."

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