Berichtet eine Zeitung über das Intimleben einer bekannten deutschen Schauspielerin und betitelt dies mit der Aussage "schamlose Sexenthüllung", so begründet dieses einen Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts <link http: www.online-und-recht.de urteile pressebericht-ueber-schamlose-sexenthuellung-verletzt-persoenlichkeitsrecht-von-schauspielerin-27-o-353-10-landgericht-berlin-20100824.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 24.08.2010 - Az.: 27 O 353/10).
Bei der Klägerin handelte es sich um eine in Deutschland bekannte Schauspielerin. Diese hatte vor mehr als 30 Jahren eine Affäre mit einem Regisseur, der nunmehr ein Buch über sein Leben veröffentlichte. In diesem Buch berichtete er über die Affäre mit der Klägerin.
Die Klägerin ließ daraufhin den Abdruck dieser Passage verbieten. Dennoch druckte die beklagte Zeitung kurz darauf diesen Satz ab und warb mit der Aussage "schamlose Sexenthüllung".
Die Hamburger Richter bejahten eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die eine Geldentschädigung begründe. Es handle sich um einen Eingriff in die Intimssphäre, die absolut geschützt sei.