Nur im Falle einer schwerwiegenden, rechtswidrigen Berichterstattung in der Presse hat der Betroffene einen Anspruch auf Geldentschädigung, so das OLG Koblenz <link http: www.online-und-recht.de urteile presserechtliche-geldentschaedigung-nur-bei-schwerwiegender-rechtsverletzung-4-u-1546-08-oberlandesgericht-koblenz-20091215.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.12.2009 - Az.: 4 U 1546/08).
Eine Zeitung hatte über einen länger zurückliegenden Scheidungsbetrug der Klägerin identifizierend berichtet. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und klagte auf Schadensersatz.
Die Richter lehnten einen Geldentschädigungsanspruch ab.
Zwar sei die Berichterstattung rechtswidrig gewesen, da die begangene Tat bereits Jahre zurückliege und es keinen sachlichen Grund für die tagesaktuelle Darstellung gegeben habe.
Jedoch liege keine solch schwerwiegende Verletzung vor, die einen Schadensersatz begründen könnte. Denn die Tatsache des Scheidungsbetruges an sich sei wahr und habe daher kein unzutreffendes, falsches Bild der Klägerin gezeichnet.