Die Daten des Verantwortlichen einer juristischen Person (z.B. des Geschäftsführers) unterliegen den Vorschriften der DSGVO, da es sich um personenbezogene Daten handelt (EuGH, Urt. v. 3.4.2025 – Az.: C‑710/23).
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung musste der EuGH bewerten, ob die Informationen des natürlichen Vertreters einer juristischen Person (hier: Namen, Unterschriften und Kontaktdaten) der DSGVO unterliegen oder nicht.
Der EuGH hat diese Frage bejaht. Wenn es sich um eine natürliche Person handle, komme die DSGVO zur Anwendung:
"Im vorliegenden Fall fällt die Übermittlung von Daten wie Vorname, Nachname, Unterschrift und Kontaktdaten einer natürlichen Person, die eine juristische Person vertritt, unter den Begriff „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Wie sich aus den Rn. 27 bis 29 des vorliegenden Urteils ergibt, ist es für die Einstufung als „Verarbeitung“ im Sinne dieser Bestimmung ohne Belang, dass die Offenlegung dieser Daten allein zu dem Zweck erfolgt, die Identifizierung einer natürlichen Person zu ermöglichen, die befugt ist, im Namen einer juristischen Person zu handeln.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Nrn. 1 und 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass die Offenlegung des Vornamens, des Nachnamens, der Unterschrift und der Kontaktdaten einer natürlichen Person, die eine juristische Person vertritt, eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Der Umstand, dass die Offenlegung allein zu dem Zweck erfolgt, die Identifizierung der natürlichen Person zu ermöglichen, die befugt ist, im Namen der juristischen Person zu handeln, ist insoweit ohne Belang."