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Kategorie: Onlinerecht

LG Stuttgart: Gewinnspiele mit Eintrittskarten für Großereignisse nicht erlaubt - unzulässiges Ambush Marketing

Gewinnspiele, bei denen Eintrittskarten für sportliche Großereignisse verlost werden und bei denen der Gewinnspiel-Veranstalter kein offizieller Sponsor ist, können wettbewerbswidriges Ambush Marketing sein <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 19.01.2012 - Az.: 35 O 95/11).

Das verklagte Unternehmen veranstaltete ein Gewinnspiel, das sie online bundesweit bewarb. U.a.  hieß es dort:

"2 VIP-Tickets für das Champions League Finale 2012, mit Flug, Taschengeld und 2 Übernachtungen im 5* Hotel in München"

Die Klägerin ist der europäische Kontinentalverband des Fußballs und sah darin eine unzulässige Werbung.

Die Richter folgten dieser Ansicht und stuften das Gewinnspiel als wettbewerbswidrig ein.

Zum einen habe zum Zeitpunkt des Gewinnspiels noch nicht der Karten-Vorverkauf gestartet, so dass unklar sei, ob die Beklagte tatsächlich über solche Karten verfüge.

Zum anderen werde der irreführende Eindruck erweckt, die Beklagte sei Sponsor des Champion Leagues Finales. Nach Ansicht des Gerichts reiche es aus, dass die Beklagte in ihrem Gewinnspiel die Großveranstaltung namentlich nenne und so den guten Ruf ausnutze. Die Nennung erfolge nur, um den Bekanntheitsgrad ausnutzen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung überzeugt nicht. Es ist daher wenig verwunderlich, dass vor kurzem eine andere Kammer des LG Stuttgarts einen nahezu identischen Fall exakt anders entschied und die Gewinnspielwerbung für zulässig einstufte <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2012 - Az.: 31 O 26/12).

Unklar bleibt vor allem, aus welchen nachvollziehbaren Umständen das LG Stuttgart im vorliegenden Fall die Rufausbeutung bejaht. Besondere Umstände, die eine verbotene Rufausbeutung begründen könnten, lagen gerade nicht vor. Vielmehr war die Werbung relativ allgemein gehalten.

Würde man dieser Rechtsauffassung folgen, dann wäre letztes Endes jedes Gewinnspiel, das den Zutritt zu einem Großereignis als Gewinn bewirbt, unzulässig. Und exakt das ist gerade nicht verboten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derartiges Ambush Marketing grundsätzlich erlaubt. Die Grenze ist erst dort erreicht, wo tatsächlich vorrangig der gute Ruf und die Bekanntheit des Großereignisses ausgebeutet wird.

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