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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Frankfurt a.M.: Nennung von fremden Marken bei Gewinnspiel erlaubt

Es ist marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn fremde Marken im Rahmen eines Gewinnspiels genannt werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.07.2013 - Az.: 3-10 O 42/13).

Die Beklagte veranstaltete ein Gewinnspiel und bot dabei als Hauptpreis Tickets für eine Musikveranstaltung an. Sie verwendete dabei keinerlei Logos oder Grafiken, sondern wies auf das Event nur in Textform hin. 

Die Veranstalterin des Festivals sah hierin eine Markenverletzung und eine Irreführung, da der Eindruck erweckt werde, zwischen ihr und der Beklagten bestünde eine Geschäftsbeziehung. Es werde der Eindruck erweckt, die Beklagte sei Sponsorin der Musikveranstaltung.

Die Frankfurter Richter verneinten einen Rechtsverstoß.

Alleine durch die Nennung des Festivals würden noch keine Umstände geschaffen, die den Verbraucher annehmen lassen würden, es handle sich bei der Beklagten um einen Sponsor. Vielmehr verzichte die Beklagte bewusst auf jede grafische Darstellung und benenne lediglich textlich das Event.

Auch eine Markenverletzung scheide aus, denn es liege zulässige Verwendung durch die Beklagte hervor. Die Beklagte weise lediglich auf die Veranstaltung hin, so dass eine nicht zu beanstandende beschreibende Benutzung vorliege.

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