Das VG Frankfurt a.M. <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile lotto-per-sms-nicht-zulaessig-7-k-1307-09-verwaltungsgericht-frankfurt_am_main-20090617.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.06.2009 - Az.: 7 K 1307/09) hat entschieden, dass die Vermittlung von Glücksspielen, bei denen die Teilnahme u.a. auch via SMS erfolgen kann, untersagt werden kann.
Es sei bei dieser Ausgestaltung nicht hinreichend sichergestellt, dass Minderjährige nicht doch teilnehmen könnten. Denn bei der eigentlichen Spielteilnahme, d.h. dem Verschicken der SMS, bestünde keine Altesverifikation mehr.
Die glücksspielrechtlichen Regelungen verlangten jedoch eine solche Verifizierung, andernfalls könne - wie im vorliegenden Fall - keine Erlaubnis erteilt, sondern müsse vielmehr ein Verbot ausgesprochen werden.