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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

VG Bremen: Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen illegalem Glücksspiel rechtmäßig

Wer in seiner Gaststätte illegales Glücksspiel duldet, verliert die behördliche Schankerlaubnis.

Wer in seiner Gaststätte illegales Glücksspiel duldet oder zulässt, muss damit rechnen, dass ihm die Gaststättenerlaubnis entzogen wird und er seinen Betrieb nicht mehr weiterführen darf (VG Bremen, Beschl. v. 14.04.2026 - Az.: 5 V 177/26).

Die Betreiberin einer Gaststätte wehrte sich gerichtlich gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis. Bei einer Kontrolle hatten Mitarbeiter der Ordnungsbehörde vier Spielgeräte gefunden. Zwei davon waren illegale Glücksspielautomaten. Auf einem Gerät wurden hohe Geldumsätze festgestellt. Außerdem fehlten vorgeschriebene Kontrollen wie der Abgleich mit einer Sperrdatei und Hinweise zum Spielerschutz. In der Gaststätte wurden zudem Bargeldkassetten und Listen mit Geldbeträgen gefunden.

Das VG Bremen stufte den Entzug als rechtmäßig ein und lehnte den Eilantrag ab. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die sofortige Vollziehung blieben bestehen.

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig. Eine solche Erlaubnis dürfe widerrufen werden, wenn die Betreiberin unzuverlässig sei. 

Unzuverlässig sei, wer nicht die Gewähr biete, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu führen.

Hier habe die Betreiberin zumindest geduldet, dass illegales Glücksspiel in ihren Räumen stattfand. Dadurch habe sie gegen Straf- und Ordnungsvorschriften verstoßen. 

Zudem fehlten wichtige Schutzmaßnahmen für Spieler.

Ohne den Widerruf wären wichtige öffentliche Interessen, insbesondere der Spielerschutz und die Suchtprävention, gefährdet:

"Zunächst hat sich die Antragstellerin wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels strafbar gemacht (§ 284 StGB) und zugleich den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 28a Abs. 1 Nr. 1 GlüStV 2021 verwirklicht.  Sie hat mindestens bedingt vorsätzlich ein illegales Glücksspiel veranstaltet, indem sie den Besuchern der Gaststätte das Spielen an illegalen Spielgeräten ermöglicht hat. (…)

Ohne den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wären die öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Durch den weiteren Betrieb einer Gaststätte würde es der Antragstellerin ermöglicht, ein Gewerbe weiter zu betreiben, ohne ihre entsprechenden  Pflichten, insbesondere diejenigen glücksspielrechtlicher Natur, zu erfüllen. Die Zuverlässigkeitsanforderung (…) dient gerade auch u.a. dem wichtigen Gemeinwohlziel der Suchtprävention."

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