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Kategorie: Onlinerecht

LG Dortmund: "Ausreißer" bei Postwurf-Sendungen sind keine unzumutbare Belästigung

Auch wenn ein Verbraucher ausdrücklich den Empfang weiterer Werbe-Postwurfsendungen abgelehnt hat, haftet das betroffene Unternehmen nicht für einfache, bloße "Ausreißer" <link http: www.online-und-recht.de urteile ausreisser-bei-postwurf-sendungen-sind-keine-unzumutbare-belaestigung-landgericht-dortmund-20161221 _blank external-link-new-window>(LG Dortmund, Urt. v. 21.12.2016 - Az.: 3 O 110/16).

Inhaltlich ging es um die Postwurfsendung "EINKAUF AKTUELL". Der Kläger, ein Verbraucher, hatte in der Vergangenheit (im Jahr 2012) den weiteren Empfang dieser Werbesendungen ausdrücklich abgelehnt.

Die Beklagte hielt sich auch in der Folgezeit an dieses Verbot. 2015 kam es dann jedoch in fünf Einzelfällen zu unerlaubten Zusendungen von "EINKAUF AKTUELL". Der Kläger ging daraufhin vor Gericht und klagte auf Unterlassung.

Das LG Dortmund wies die Klage ab.

Es handle sich um bloße "Ausreißer", die keine Haftung der Beklagten auslösen würde.

Für einen Unterlassungsanspruch müsste die Beklagte hartnäckig gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers gehandelt habe. Dies sei vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr habe die Beklagte alle möglichen Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen, um weitere Zusendung zu unterbinden.

Die unbeabsichtigte Zusendung der Postwurfsendungen sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das jeder Bürger unter gewissen Umständen in zumutbarem Maß tolerieren müsse.

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