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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Briefwerbung trotz Werbewiderspruch ist Wettbewerbsverstoß

Versendet ein Unternehmen trotz ausdrücklichem Werbewiderspruch Briefwerbung an eine Verbraucherin, handelt es wettbewerbswidrig. Es kann sich auch nicht damit rechtfertigen, dass es sich lediglich um einen Einzelfall (sog. "Ausreißer") handelt, da bei einer personalisierten Briefwerbung gesteigerte Sorgfaltspflichten bestehen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.02.2019 - Az.: 2-03 O 337/18).

Die Beklagte, eine Bank, schickte an die Verbraucherin Briefwerbung, obgleich diese in der Vergangenheit ausdrücklich mitgeteilt hatte, keine Werbeschreiben mehr erhalten zu wollen. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin wegen des Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch.

Das Finanzinstitut rechtfertigte sich u.a. damit, dass keine unzumutbare Belästigung vorliege, da die Zusendung lediglich durch einen menschlichen Fehler passiert sei, d.h. eom besonderer Einzelfall, der keinen grundsätzlichen Unterlassungsanspruch rechtfertige. Der Irrtum sei aufgrund eines händischen Fehlers eines krankheitsbedingten Vertreters des sonst zuständigen Mitarbeiters erfolgt, der eingehend in die Prozesse eingewiesen worden sei. Es habe sich also um einen absoluten "Ausreißer" gehandelt.

Das LG Frankfurt a.M. ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Zum einen sei die Rechtsprechung, die teilweise bei Postwurf-Sendungen einen "Ausreißer" annehme (so z.B. LG Dortmund, Urt. v. 21.12.2016 - Az.: 3 O 110/16), bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich im vorliegenden Fall um personalisierte Briefwerbung handle.

Dies habe zur Folge, dass es dem Werbetreibendem leichter möglich sei, ein System vorzuhalten, welches effektiv und zuverlässig verhindere, dass seine Werbung nicht in die Briefkasten eines Werbeverweigerers gelange. Anders als im Falle der Briefkastenwerbung sei der Unternehmer nämlich nicht davon abhängig, dass eine Vielzahl von Personen, die gegebenenfalls sogar außerhalb seines Unternehmens tätig seien (z.B. Briefträger), sich an das ausgesprochene Verbot hielten. Im Falle der individuell adressierten Werbung habe der Werbende vielmehr die Möglichkeit schon durch entsprechende Vorkehrungen in seinem Unternehmen dafür zu sorgen, dass keine derartigen Aussendungen erfolgten.

Zum anderen habe die Beklagte auch keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, einen "Ausreißer" zu vermeiden. Bei der händischen Erfassung könne es (aufgrund menschlichen Versagens) zu diversen Fehlern (Nichterfassung, Schreibfehler etc.) kommen. Diesem Risiko hätte sie jedoch ohne weiteres entgegenwirken können, z.B. durch die Einführung eines "4-Augen-Prinzips" oder  die Umstellung auf die elektronische bzw. automatisiert maschinelle Erfassung.

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