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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.:Postwerbung trotz Werbewiderspruch ist Wettbewerbsverletzung

Versendet ein Unternehmen trotz ausdrücklichem Werbewiderspruch Briefwerbung an eine Verbraucherin, handelt es wettbewerbswidrig. Es kann sich auch nicht damit rechtfertigen, dass es sich lediglich um einen Einzelfall (sog. "Ausreißer") handelt, da bei einer personalisierten Briefwerbung gesteigerte Sorgfaltspflichten bestehen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.05.2020 - Az.: 6 U 54/19).

Die Beklagte, eine Bank, schickte an die Verbraucherin Briefwerbung, obgleich diese in der Vergangenheit ausdrücklich mitgeteilt hatte, keine Werbeschreiben mehr erhalten zu wollen. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin wegen des Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass es sich um einen Ausreißer handeln würde, da hier ein menschlicher Fehler zu der Versendung geführt habe. 

Das OLG Frankfurt a.M. ließ dieses "Ausreißer"-Argument nicht gelten:

"Der Sache nach handelt es sich daher bei dem „Ausreißer“-Argument um den Einwand eines Bagatellverstoßes (...).

Im Rahmen des § 7 Abs. 1 UWG, der keine ausdrückliche Bagatellschwelle vorsieht, ist der Umstand somit im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. An den Nachweis eines Bagatellverstoßes, für den der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast trägt, sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen (...). Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um entsprechende Ausreißer zu verhindern.

Das händische Führen einer Werbewiderspruchsdatei und das anschließende Unterziehen eines an Millionen Kunden verschickten Werbeschreibens „mit verschiedenen Adressabgleichen“ in einem automatisierten Verfahren (...) birgt ein erhebliches Fehlerpotential. 

Schon ein falsch geschriebener Buchstabe eines Adressaten in der Widerspruchsdatei dürfte einen zutreffenden Abgleich verhindern."

Und weiter:

"Die Beklagte hätte schon zum Zeitpunkt der Versendung des streitgegenständlichen Schreibens entweder ein geeignetes Kontrollverfahren, z.B. das „Vier-Augen-Prinzip“, oder ein automatisiertes Erfassungsverfahren vorhalten müssen, um Fehler bei der händischen Erfassung auszuschließen. Nach ihrem Vortrag in der Klageerwiderung hat sie zwischenzeitlich ihren Bearbeitungsprozess auf ein automatisiertes Erfassungsverfahren umgestellt. Dies indiziert, dass bessere Vorkehrungen zur Fehlervermeidung möglich und zumutbar sind. Bei dieser Sachlage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Verfahren der Beklagten sonst zuverlässig funktioniert bzw. zu keinen Beanstandungen geführt hat."

 

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