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Kategorie: Onlinerecht

VG Düsseldorf: Sperrungsanordnung für unerlaubte Internet-Glücksspielangebote rechtswidrig

Das VG Düsseldorf (Beschl. v. 03.02.2023 - Az.: 3 L 2261/22) hat entschieden, dass eine Sperrungsanordnung gegenüber Access-Providern hinsichtlich unerlaubter Internet-Glücksspielangebote rechtswidrig ist, da keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für ein solches Verbot besteht.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hatte eine entsprechende Untersagung gegen einen Access-Provider erlassen, der sich hiergegen wehrte.

Erfolgreich, wie nun das VG Düsseldorf entschied:

"Nach der überwiegend vertretenen Auffassung in der Literatur setzt aber eine Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 voraus, dass der jeweilige Dienstanbieter verantwortlich im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG ist. (...)

Liegen – wie hier – diese einschränkenden Voraussetzungen nicht vor, kommt nach der oben zitierten Literaturauffassung eine Inanspruchnahme des Diensteanbieters nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 nicht in Betracht. Damit sind Access-Provider nicht für unerlaubte Glücksspiele im Internet verantwortlich, zu denen sie lediglich den Zugang vermitteln.

Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, dass sich die Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus der Norm selbst bestimme und nicht auf eine Verantwortlichkeit nach dem TMG abstelle, wird dagegen in Rechtsprechung und Literatur, soweit für das Gericht ersichtlich, bisher nicht vertreten."

Und weiter:

"Die widerspricht auch schon dem Wortlaut der Vorschrift. Das Gesetz spricht hier nämlich ausdrücklich von im Sinne des TMG „verantwortlichen Diensteanbietern“. Dass damit auch Diensteanbieter gemeint sein sollen, die gerade nicht nach §§ 8 bis 10 TMG verantwortlich sind, erschließt sich der Kammer nicht.

Liegen damit überwiegend wahrscheinlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundsätzlich thematisch einschlägigen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 nicht vor, spricht auch wenig dafür, dass sich an diesem Ergebnis etwas durch die Heranziehung allgemeinerer Vorschriften ändern würde.

Insbesondere dürfte ein Vorgehen auf der Grundlage der Generalbefugnis des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 ausscheiden. Hierfür fehlt es schon – anders als bei § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 – an einem ausdrücklichen, den Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Hinweis auf eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG,"

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Beschluss des VG Düsseldorf liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen des OVG (Beschl. v. 31.01.2023 - Az.: 6 B 11175/22 OVG) Koblenz und des VG Berlin (Beschl. v. 16.02.2023 - Az.: 4 L 505/22).

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