Eine Fluglinie handelt wettbewerbswidrig, wenn sie gegenüber Reisebüros einen Buchungswettbewerb als Gewinnspiel auslobt, so das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile fluglinie-darf-keinen-buchungswettbewerb-unter-reisebueros-veranstalten-6-u-48-08-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20090430.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.04.2009 - Az.: 6 U 48/08).
Die Beklagte betrieb eine Fluglinie, die bei Reisebüros mit einem Buchungswettbewerb warb. Das Unternehmen, das innerhalb einer bestimmten Zeit die meisten Reisen der Beklagten verkaufte, erhielt einen Gutschein iHv. 5.000,- EUR.
Dies sei wettbewerbswidrig, so die Frankfurter Richter. Denn durch die Gewinnspiel-Prämie bestehe die Gefahr, dass die Beklagte die Reisebüros in ihrer Beratung gegenüber dem Kunden beeinflusse. Denn u.U. werde ein Kunde durch die Reisebüro-Mitarbeiter, die den Gewinn vor Augen hätten, zum Kauf von Flügen animiert, für die objektiv gar keine Notwendigkeit bestünde.