Google darf User, die an die E-Mail-Adresse "support-de@google.com" schreiben, nicht einfach auf ihre Hilfeseiten und Kontaktformulare verweisen und jede weitere Kommunikation per E-Mail verweigern <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv google-lg_berlin-2014-08-28.pdf _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 28.08.2014 - Az.: 52 O 135/13).
Schrieb ein User an die "support-de@google.com erhielt er von ", erhielt er eine automatisierte Antwort:
"Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gruenden nicht möglich (...) vielen Dank, dass Sie sich an die Google lnc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.
Kontaktaufnahme mit der Google lnc. ist über dafür bereit gestellte E-Maii-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support/) möglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zuständigen Mitarbeiter gelangt."
Im Anschluss folgte eine Aufstellung von Links zu Hilfeseiten und Kontaktformularen von Google.
Das Berliner Gericht hat dies als Verstoß gegen die impressumsrechtlichen Vorschriften angesehen. <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG verlange nicht nur die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse, sondern diese E-Mail-Adresse müsse auch funktionieren und an sie geschickte Nachrichten von dem jeweiligen Unternehmer gelesen werden. Andernfalls werde der gesetzliche Sinn und Zweck des Gesetzes unterlaufen.