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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Google darf Support über E-Mail nicht verweigern

Google darf User, die an die E-Mail-Adresse "support-de@google.com" schreiben, nicht einfach auf ihre Hilfeseiten und Kontaktformulare verweisen und jede weitere Kommunikation per E-Mail verweigern <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv google-lg_berlin-2014-08-28.pdf _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 28.08.2014 - Az.: 52 O 135/13).

Schrieb ein User an die "support-de@google.com erhielt er von ", erhielt er eine automatisierte Antwort:

"Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gruenden nicht möglich (...) vielen Dank, dass Sie sich an die Google lnc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.

Kontaktaufnahme mit der Google lnc. ist über dafür bereit gestellte E-Maii-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support/) möglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zu­ständigen Mitarbeiter gelangt."

Im Anschluss folgte eine Aufstellung von Links zu Hilfeseiten und Kontaktformularen von Google.

Das Berliner Gericht hat dies als Verstoß gegen die impressumsrechtlichen Vorschriften angesehen. <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG verlange nicht nur die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse, sondern diese E-Mail-Adresse müsse auch funktionieren und an sie geschickte Nachrichten von dem jeweiligen Unternehmer gelesen werden. Andernfalls werde der gesetzliche Sinn und Zweck des Gesetzes unterlaufen.

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