Werden in den Google AI Overviews nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen über eine Person generiert und verbreitet, verletzt dies das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die Inhalte müssen umgehend entfernt werden (LG Aachen, Beschl. v. 24.09.2026 – Az. 8 O 268/26).
In dem vorliegenden Fall zeigte die KI-Funktion der Google-Suche zu einem namentlich genannten Arzt Texte an, die ihm eine strafbare Handlung sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen zuschrieben.
Die Inhalte betrafen jedoch eine andere Person und wurden dem Arzt eindeutig zugeordnet.
Der Betroffene forderte Google zur Löschung auf. Google lehnte ab, Maßnahmen zu ergreifen, und die Aussagen blieben abrufbar.
Daraufhin beantragte der Arzt beim LG Aachen den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das Gericht antragsgemäß erließ.
Das LG Aachen untersagte Google, die Aussagen zum Antragsteller weiterhin anzuzeigen.Das LG Aachen bejahte seine örtliche Zuständigkeit, da der Arzt in Aachen wohne und die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dort eingetreten sei.
Die KI-Texte würden von Nutzern als Darstellung konkreter Tatsachen verstanden. Sie seien nachweislich falsch, da dem Antragsteller ein Strafverfahren zugeschrieben werde, das eine andere Person betreffe. Darin liege eine erhebliche Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Google gebe in diesem Fall nicht lediglich fremde Suchergebnisse wieder, sondern generiere neue Inhalte, indem die KI Informationen verschiedener Drittseiten auswerte und verknüpfe.
Daraus folge eine inhaltliche Verantwortung von Google für diese Texte:
„Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (…)."
Das LG Aachen zitiert dabei die Entscheidung des LG München (Urt. v. 28.05.2026 – Az.: 26 O 869/26), in der es heißt:
„Es werden, (…), gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht und deren Inhalte sie nicht ohne weiteres selbst prüfen kann. Sondern es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Der Inhalt dieser neuen, durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene Kl selbst getroffenen Äußerungen ist einer Prüfung der Verfügungsbeklagten – und sei es durch entsprechende Kontrollmechanismen – durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen.”
Nach dem Hinweis des Betroffenen hätte Google die Richtigkeit der Aussagen ohne weiteres prüfen und die falschen Inhalte entfernen können, habe dies aber unterlassen:
„Der Antragsgegnerin war eine Prüfung hier ohne Weiteres möglich. Hätte sie ihre eigene Kl mit den Einwendungen des Antragstellers konfrontiert, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Äußerungen falsch sind."
Die fortdauernde Verbreitung gefährde den Ruf des Arztes akut, weshalb Eilrechtsschutz geboten sei. In der Interessenabwägung überwiege das Schutzinteresse des Arztes eindeutig. Die Verfügung durfte ohne vorherige Anhörung von Google ergehen, da Google trotz ausdrücklicher Aufforderung untätig geblieben sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.