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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: GPL gibt keine Befugnis zur Nutzung der Marke "xt:Commerce"

Das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile markenverletzung-von-xt-commerce-trotz-gpl-i-20-u-41-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20100928.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.09.2010 - Az.: I-20 U 41/09) hat entschieden, dass die GPL dem User zwar eine urheberrechtliche, jedoch keine markenrechtliche Nutzungslizenz einräumt.

Der Kläger war Inhaber der Gemeinschaftsbildmarke "xt:Commerce", welche u.a. für Computer, Programmierung und Software eingetragen war. Die gleichnamige Wortmarke wurde mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unter diesem Namen bot er eine Open Source Software an, welche der Verwaltung von Online-Shops diente.

Der Beklagte war im Bereich der SEO-Optimierung tätig und Betreiber von Webseiten und Blogs. Dort verwendet er die Bezeichnung "xt:Commerce", indem er Onlineshop-Programme unter der Bezeichnung anbot, oder die Worte "xt:Commerce Shop-Hosting" und "xt:Commerce Basic-Seo" verwendete. Auch eröffnete er ein "xt:Forum" mit der Rubrik "xt:News" und "xt:Software". Er kündigte im Forum an, eine neue Version der Software online zu stellen.

Die Düsseldorfer Richter stuften das Handeln des Beklagten als Markenverletzung ein. Die GPL räume dem User lediglich das Recht ein, die Software urheberrechtlich zu nutzen. Nicht umfasst sei hingegen das Recht, den Begriff auch markenrechtlich zu verwenden.

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