Die Grundpreisangabe muss nicht in räumlicher Nähe zum eigentlichen Preis erfolgen, sondern kann auch an anderer Stelle stehen. Das merkmal der "räumlichen Nähe" aus der PAngVO ist in richtlinienkonformer Auslegung nicht mehr vorauszusetzen (OLG, Beschl. v. 22.4.2020 - Az.: 3 U154/19).
Es ging um die Frage, ob online die Grundpreisangabe für bestimmte Produkte in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Pres zu erfolgen hat. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus dem Wortlaut aus § 2 Abs.1 PAngVO:
"§ 2 Grundpreis
(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist."
Bereits das LG Hamburg (Urt. v. 20.08.2019 - Az.: 406 HKO 106/19) verneinte - entgegen der expliziten gesetzlichen Formulierung - dieses Erfordernis. Denn die entsprechende Preisangaben-Richtlinie verzichte auf eine solche Einschränkung, vgl. unsere News v. 10.09.2019.
Nun hat das OLG Hamburg sich dieser Ansicht in einem aktuellen Hinweis-Beschluss angeschlossen:
"Der Senat geht mit der von der Antragsgegnerin angeführten Rechtsprechung des OLG Naumburg in seinem Urteil vom 09.04.2015 davon aus, dass das in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Kriterium der „umittelbaren Nähe“ über die Mindestanforderungen der Preisangabenrichtlinie (...) hinausgeht und deshalb die genannte Vorschrift vor dem Hintergrund der Vorrangregelung des Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie 2005/29/EG richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen ist (...)
Das Erfordernis der Angabe des Grundpreises in „unmittelbaren Nähe“ des Gesamtpreises geht aber über die Anforderungen der Richtlinie hinaus und ist damit restriktiver als diese, weil nicht für alle Fallgestaltungen zwingend erscheint, dass sich die von der Richtlinie geforderte klare Erkennbarkeit nur durch die Angabe des Grundpreises in „unmittelbaren Nähe“ des Gesamtpreises herstellen lässt. (...)
Ob die gute Erkennbarkeit der Grundpreisangabe danach möglicherweise nur durch deren Angabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises hergestellt werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles."