Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile vorbeugende-p2p-unterlassungserklaerung-an-nicht-mandatierten-rechtsanwalt-wettbewerbswidrig-3-w-92-11-oberlandesgericht-hamburg-20120213.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.02.2012 - Az.: 3 W 92/11) hat entschieden, dass die ungefragte Übersendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen in P2P-Fällen wettbewerbswidrig ist.
Der Beklagte war Anwalt und gab für seinen Mandanten im Rahmen von P2P-Urheberrechtsverletzungen vorbeugende Unterlassungserklärungen ab. Er schickte dabei das Dokument an eine Hamburger Kanzlei, die häufig für die Rechteinhaber Abmahnungen ausgesprochen hatte. Die Kanzlei war nicht von den Rechteinhabern mandatiert und beanstandete die Zusendung.
Die Hamburger Richter teilten diese Ansicht und verboten die Zusendung vorbeugender Unterlassungserklärungen.
Da die klägerische Anwaltskanzlei nicht den Sachverhalt kenne, müsse sie diesen erst aufwändig recherchieren, so die Richter. Sie habe erst zeit- und kostenintensiv nachforschen müssen, wer der Rechteinhaber war. Damit erspare sich der Beklagte erhebliche Aufwendungen.
Es sei vielmehr Sache des Rechtsverletzers die relevanten Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu ermitteln. Diese Aufgabe obliege nicht dem Verletzten oder seinem Rechtsanwalt und schon gar nicht einem Rechtsanwalt, der nicht mandatiert sei.
Insofern handle es sich bei der ungefragten Zusendung um eine unzumutbare Belästigung.