Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile verkehrswertgutachten-einer-wohnung-geniesst-urheberrechtsschutz-308-o-580-08-landgericht-hamburg-20090515.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.05.2009 - Az.: 308 O 580/08) hat entschieden, dass von einem Sachverständigen im Rahmen einer Zwangsversteigerungsverfahren erstellte Gutachten urheberrechtlichen Schutz genießt.
Der Kläger, ein Sachverständiger, erstellte zur Vorbereitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Gutachten zum Verkehrswert einer Wohnung. Ein Amtsgericht hatte ihm diesen Auftrag erteilt. In seinen schriftlichen Ausführungen befand sich der Hinweis:
"Urheberrechtsschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt.
Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet."
Die Beklagte, eine Bank, erhielt den Auftrag, die Wohnung zu verkaufen und bekam hierfür das Gutachten vom Amtsgericht. In der Online-Immobilien-Datenbank waren Fotos von der Wohnung enthalten, die aus dem Gutachten stammten. Auch bot die Bank an, das Gutachten kostenlos per E-Mail zu versenden.
Der Kläger sah hierin eine Urheberrechtsverletzung.
Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Das Gutachten sei urheberrechtlich geschützt, da es aufgrund seiner Gestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise.
Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, das Gutachten an beliebige Dritte weiterzugeben. Sinn und Zweck des Verkehrsgutachtens sei es, dem Gericht zur Ermittlung des Verkehrswertes die erforderlichen Informationen an die Hand zu geben und potentiellen Bietern ein Einsichtsrecht zu geben.
Erfasst hiervon werde jedoch nicht mehr der Umstand, dass das Gutachten an beliebige Dritte versendet wird und zudem weltweit im Internet zum Abruf bereitzustellen. Diese Nutzungsweise sei vom Zweck des erteilten Gutachterauftrags nicht mehr gedeckt.
Siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile nutzungsrechte-an-fotos-eines-sachverstaendigen-oberlandesgericht-hamburg-20080402.html _blank>(Urt. v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 242/07), wonach eine KfZ-Versicherung ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers nicht befugt, die ihr in Papierform übergebenen Fotos vom Unfallfahrzeug zu digitalisieren und ins Internet zu stellen.