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OLG Hamburg: Online-Nutzungsrechte an Fotos eines Sachverständigengutachtens

Das OLG Hamburg (Urt. v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 242/07) hat entschieden, dass eine KfZ-Versicherung ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers nicht befugt, die ihr in Papierform übergebenen Fotos vom Unfallfahrzeug zu digitalisieren und ins Internet zu stellen.

Der Kläger hatte als Gutachter für die verklagte Versicherung ein Gutachten über ein verunfalltes Fahrzeug erstellt und dabei auch Fotos angefertigt. Die Versicherung digitalisierte die Fotos und stellte sie online.

Der Gutachter sah darin eine Urheberrechtsverletzung.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden:

Die Nutzungsrechte seien der Versicherungsgesellschaft nur für den Bereich der Schadensregulierung übertragen worden. Hier würden die Bilder aber in einem ganz anderen Bereich genutzt:

"Demgegenüber sollte der Beklagten nach dem Zweck der Übermittlung des Gutachtens ersichtlich nicht das Recht eingeräumt werden, hiermit und mit den darin enthaltenen urheberrechtlich geschützten Bestandteilen in jeder beliebigen Weise verfügen zu dürfen.

Die Beklagte hat das Gutachten nicht im Rahmen eines Werkvertrages zur eigenständigen Nutzung, sondern ausschließlich als Darlegungs- und Beweismittel zur Herbeiführung einer Schadensregulierung erhalten."


Auch wenn die Hamburger Juristen dem Kläger inhaltlich Recht gaben. Im Umfang wiesen sie den Kläger harrsch in seine Grenzen.

So sprachen sie dem Kläger lediglich 5,- EUR Schadensersatz pro Bild zu, denn es handle sich um keinen Fall der absolut unberechtigten Nutzung von Bildern, sondern lediglich um einen Sachverhalt, wo die Grenzen des vertraglich Eingeräumten überschritten würden. Entsprechend gering sei der Schadensersatz anzusetzen:

"Es geht der Sache nach bereits nicht um eine dem Grunde nach vollständig unberechtigte Nutzung, sondern um eine solche, bei der die Beklagte die Grenzen ihres Nutzungsrechts an den Lichtbildern überschritten hat.

Schon deshalb können die Empfehlungen „Bildhonorare 2006“ der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) allenfalls dann möglicherweise ein hinreichend geeigneter Maßstab sein, wenn dieses Regelwerk gerade auch für diese Art der Nutzungssituation Regelungen enthält.

Hierfür hat der Kläger nichts (substantiiert) vorgetragen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem als Anlage K6 vorgelegten Teilausschnitt.

Grundsätzlich ist der Kläger für die Erstellung und Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutachtenauftrages bereits honoriert worden. Aus diesem Grunde sind auch zum Beispiel die Ausführungen des Klägers zu der notwendigen Fachkunde bei der Herstellung der Aufnahmen nur bedingt für die Wertbildung von Bedeutung."

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