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Kategorie: Onlinerecht

LG Würzburg: Gutscheine für Rabatte bei Kfz-Hauptuntersuchungen sind kein Wettbewerbsverstoß

Bietet ein Unternehmen Gutscheine mit Rabatten für die Prüfgebühr bei einer Kfz-Hauptuntersuchung an, so liegt darin kein Wettbewerbsverstoß. Denn entscheidend ist allein, ob die staatlich festgelegten Entgelte am Ende bezahlt werden. Nicht relevant ist, ob der Kunde oder ein Dritter den finanziellen Ausgleich vornimmt (LG Würzburg, Urt. v. 24.01.2020 - Az.: 1 HKO 936/19).

Die Beklagte bot u.a. die Durchführung von Kfz-Hauptuntersuchungen an und warb mit einem Gutschein, den der Kunde bei einer Hauptuntersuchung einlösen konnte. Der Verbraucher musste dadurch nicht mehr die volle staatliche Prüfgebühr bezahlen, sondern einen Teil übernahm ein Dritter.

Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Rechtsverstoß, da staatlich festgelegte Gebühren unterschritten würden. Derartiges Dumping sei unzulässig, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass das hoheitliche Handeln, nämlich die Kfz-Hauptuntersuchung, einem Preis- und Leistungswettbewerb ausgesetzt sei. Genau dies wolle der Gesetzgeber nicht, um die Funktionsfähigkeit und die Qualität derartiger staatlicher Kontrolltätigkeiten nicht zu gefährden.

Das LG Würzburg folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage ab.

Maßgeblich sei allein, ob die amtlich festgelegte Gebühr bezahlt würde. Entscheidend sei nicht, von wem sie beglichen würde, so das Gericht.

Das Gesetz verlange nicht, dass die Entgelte nur vom Kunden kommen dürften. Relevant sei lediglich, dass am Ende das Prüfungsinstitut die volle Summe erhalte. 

Dies werde im vorliegenden Fall gewährleistet, denn der durch den Gutschein eingesparte Anteil werde durch einen Dritten übernommen. 

Somit sei die Funktionsfähigkeit und Leistungsqualität der prüfenden Stelle in keiner Weise gefährdet, da sie den gesetzlich vorgeschrieben Betrag erhalte.

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