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Kategorie: Onlinerecht

AG Hamburg: Haftung des Anschluss-Inhabers als Täter bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Anschluss-Inhaber auch für die über seinen Zugang begangenen P2P-Urheberrechtsverletzungen als Täter haften (AG Hamburg, Urt. 19.09.2013 - Az.: 32 C 158/12).

Der Rechteinhaber klagte auf Erstattung von Abmahnkosten und die Bezahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung eines Filmwerkes. Über den Internet-Anschluss war ein bekannter Action-Film der Öffentlichkeit zum P2P-Download angeboten worden. Die von der Klägerin eingeschaltete Ermittlungsfirma Guardely Ltd. ermittelte in 8 Fällen, dass über den Zugang an unterschiedlichen Tagen das urheberrechtlich geschützte Werk bereitgestellt worden war.

Der verklagte Familienvater bestritt die Tatvorwürfe und gab an, dass möglicherweise seine Tochter oder seine Ehefrau den Internetanschluss genutzt hätten. Darüber hinaus sei auch die Ausnutzung einer Sicherheitslücke bei seinem WLAN-Router durch einen unbekannten Dritten denkbar.

All dies überzeugte das Gericht nicht. Die Robenträger stuften den Beklagten sogar als Täter und nicht - wie sonst üblich - als Mitstörer ein.

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass es sich bei den vorgebrachten Einwendungen un Schein-Argumente handle.

Einen Fehler bei der Ermittlung schloss das AG Hamburg aus. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass innerhalb von elf Tagen in acht getrennten Verfahren jeweils der Beklagte fälschlich ermittelt worden sei. Vielmehr spreche diese Häufigkeit für die Richtigkeit der Anschlussidentifizierung.

Die mögliche Tatbegehung durch seine Ehefrau oder Tochter habe der Beklagte selbst entkräftet. Denn er habe vorgetragen, dass er seinen Computer so eingerichtet habe, dass die Nutzung von Filesharing-Software durch andere Personen außer ihm kaum möglich sei. Auch habe er eine entsprechende Überwachungs-Software eingerichtet. Zudem werde die neunjährige Tochter bei der Internet-Nutzung auch regelmäßig persönlich überwacht.

Die Nutzung durch einen Hacker liege auch außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit. Dass sofort am allerersten Tag der Router-Nutzung ein Unbekannter die Sicherheitslücke der Hardware ausnutze, sei eher fernliegend. Auffallend sei auch, dass die P2P-Nutzung exakt an dem Tag aufhörte, an dem die erste Abmahnung beim Beklagten eingegangen sei. Auch könne der Beklagte sich nicht mehr an den Grund der Auswechslung erinnern. Die Erkenntnis, dass hier eine Sicherheitslücke vorliege, sei es in jedem Fall nicht gewesen.

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