Ein Händler, der ausländische Produkte verkauft, haftet für die Angaben, die der ausländische Hersteller macht. Dies gilt zumindest dann, wenn der Händler mit diesen besonderen Eigenschaften wirbt, tatsächlich aber die angegebenen Angaben und Leistungen nicht erreicht <link http: www.online-und-recht.de urteile haendler-haftet-fuer-angaben-auslaendischer-hersteller-97-o-178-10-landgericht-berlin-20110112.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 12.01.2011 - Az.: 97 O 178/10).
Der Beklagte verkaufte günstige Ersatz-Akkus für Notebooks und warb mit einer bestimmten Leistungsfähigkeit der Akkus. Tatsächlich wich die Leistung fast 30% von der Leistungsangabe auf den Packungen ab.
Der Kläger monierte, dass diese Abweichung nicht mehr im Rahmen der Toleranzgrenze sei. Chinesische Hersteller derartiger Akkus wählten als Aufdruck die Kapazität des Originalherstellers und würden es dann dem späteren Abnehmer überlassen, welche Kapazität tatsächlich eingebaut und wie dafür geworben werde. Der Beklagte wandte ein, dass er für die Angaben nicht hafte, sondern der chinesische Hersteller. Zudem rechne kein Kunde damit, dass die Leistung dieselbe sei, wie bei einem Originalprodukt.
Die Berliner Richter sahen in der Werbung eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers. Hier werde eine Akku-Leistungsfähigkeit angepriesen, die nachweislich um 30% niedriger sei.
Der Beklagte hafte auch. Denn selbst wenn dem Beklagten die tatsächliche Abweichung nicht bekannt gewesen sein sollte, so sei er dennoch verantwortlich, weil er mit einer bestimmten Akku-Leistung hervorgehoben geworben habe. Unter derartigen Umständen treffe ihn sogar eine proaktive Prüfungspflicht, da die Problematik extrem abweichender Leistungen von ausländischen Billig-Produkten auf dem Markt, und damit auch dem Beklagten, grundsätzlich allgemein bekannt sei.