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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Haftung für sorgfaltswidriges Bereitstellen fremder Software ins Internet

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile sorgfaltsanforderung-beim-bereitstellen-fremder-software-ins-internet-i-zr-239-06-bundesgerichtshof--20090520.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.05.2009 - Az.: I ZR 239/06) noch einmal klargestellt, dass im Bereich des Urheberrechts extrem strenge Sorgfaltsmaßstäbe gelten und bereits die leichteste Unaufmerksamkeit fahrlässiges Verschulden begründet.

Der Professor einer Fachhochschule bekam auf seinem Rechner die Vollversion eines Software-Programmes lizensiert. Es gab auch eine kostenlose "Lightversion" mit nur eingeschränkten Funktionsumfang. Der Beamte lud nun fälschlicherweise die Vollversion und nicht die kostenfreie Variante auf den offiziellen Downloadbereich der Bildungseinrichtung. Dadurch war das Programm als Vollversionen von jedermann nutzbar.

Der Rechteinhaber verlangte vom betreffenden Bundesland Schadensersatz. Zu Recht wie die BGH-Richter meinten.

Im Urheberrecht würden generell hohe Sorgfaltsanforderungen gelten. Daher begründeten bereits leichte Sorgfaltspflichtverletzungen den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Es seien vor allem dann hohe Maßstabe anzusetzen, wenn ein Computerprogramm zum Download im Internet bereitgestellt werde. Das führe zu einer enormen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, da die Software jederzeit und von jedem weiterverbreitet werden könne.

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Netz stelle, sei verpflichtet zuvor sorgfältig zu überprüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben habe.

Da diese Prüfung im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Form geschehen sei, hafte das Bundesland auf Schadensersatz.

 

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