Nach Meinung des SG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-abgabepflicht-der-hamburger-kulturbehoerde-an-die-ksk-s-2-kr-553-07-sozialgericht-hamburg-20090624.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.06.2009 - Az.: S 2 KR 553/07) ist die Hamburger Kulturbehörde nicht KSK-abgabepflichtig.
Zur grundsätzlichen Frage, wann ein Unternehmen KSK-abgabepflichtig wird, siehe unseren Law-Vodcast <link http: www.law-vodcast.de das-damoklesschwert-der-kuenstlersozialkasse-abgabepflicht-fuer-jedermann _blank>"Das Damoklesschwert der Künstlersozialkasse – Abgabepflicht für Jedermann?".
Das Gericht ist nun der Ansicht, die Hamburger Behörde sei im juristischen Sinne kein Verwerter, sondern werde vom gesetzlichen Anwendungsbereich des Künstlersozialgesetzes (KSG) gar nicht erfasst.
Denn das Amt nutze die Werke der finanzierten Künstler nicht als Verwerter, sondern es handle sich vielmehr um einseitige, staatliche Vermögenszuwendungen für die Künstler.
Eine andere Betrachtung führe zu einem Zirkelschluss, so die Richter. Denn eine Abgabepflicht der Kulturbehörde würde letzten Endes das Ergebnis haben, dass die Zuwendungen eingestellt würden und die Künstler weniger EInnahmen erhielten. Also das genaue Gegenteil von dem, was das KSG wolle.