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Kategorie: Onlinerecht

Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Google löscht Rohdaten bei Google Street View

Google hat sich bereit erklärt, die Forderungen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit betreffend den Internet-Dienst Street View zu akzeptieren. Danach werden die Daten derjenigen, die bei dem Unternehmen Widerspruch gegen Abbildungen von Person, Grundstück oder Kfz eingelegt haben, im Rahmen einer vom Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung abhängigen Frist nun auch in den Rohdaten endgültig unkenntlich gemacht.

Darüber hinaus hat Google eine zügige Umsetzung aller weitergehend geforderten Verfahrensmaßnahmen zum Widerspruchsrecht und zur Information der Öffentlichkeit schriftlich zugesichert.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Caspar, begrüßt das Einlenken der Google Inc. in der bisher strittigen Frage der Unkenntlichmachung von Rohdaten:

„Google hat rechtzeitig die Gelegenheit genutzt und ist auf unseren Kompromissvorschlag in allen Punkten eingegangen. Ursprünglich hatten wir zwar die Zusage der Unkenntlichmachung des gesamten Rohdatenbestands gefordert, können mit dem Ergebnis aber sehr zufrieden sein. Insgesamt wurde in kurzer Zeit viel für den Datenschutz erreicht:

Dass die Rohdaten der Widersprechenden im Rahmen einer konkreten Frist endgültig unkenntlich gemacht werden, dass überhaupt eine Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen vor Veröffentlichung der Bilder im Internet eingeräumt wurde und dass das Unternehmen im Internet einen Link für Widersprüche einrichtet, schafft verfahrensmäßige Voraussetzungen für den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts für die Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik, die deutlich über das hinaus gehen, was Google im europäischen Kontext zugesteht.“


Caspar weiter:

„Wir können aufgrund der Zusagen nun vom Erlass rechtlicher Maßnahmen absehen, die ohnehin nur beschränkte Wirksamkeit hätten. Im weiteren Verlauf werden wir die sachgerechte und zügige Durchführung der Zusagen genau beobachten. Auch wenn eine Überprüfung der Umsetzung der Widersprüche durch nationale Datenschutzbehörden in der Hauptniederlassung von Google in den USA nicht möglich ist, gehen wir fest davon aus, dass die Verarbeitung der Daten dort wie vereinbart erfolgt.

Denn künftig garantiert Google eine umfassende Dokumentation des Ablaufs des Widerspruchsverfahrens von der Einlegung bis hin zur Löschung sowie eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit den Rohdaten.“

Die Aufsichtsbehörde ist mit ihren Forderungen damit an den Rand dessen gegangen, was rechtlich möglich und vor allem durchsetzbar ist. Die Diskussion über Street View hat auf sehr eindrückliche Weise aufgezeigt, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht in der digital vernetzten globalen Informationsgesellschaft nicht wirksam mit dem angestaubten Instrumentarium des ursprünglich aus den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden Bundesdatenschutzgesetzes zu gewährleisten ist.

„Damit ist der Gesetzgeber künftig gefordert, effiziente und vollziehbare Regelungen zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu schaffen. Dies betrifft vor allem die völlig unbefriedigende Rechtslage, dass Datenschutzbehörden gegen die unzulässige Erhebung bzw. Verarbeitung von Daten keine Untersagungsverfügung erlassen können. Diese im deutschen Verwaltungsrecht wohl einmalige Situation, dass rechtswidriges Verhalten von der Fachbehörde nicht unterbunden werden kann und geduldet werden muss, bedarf dringend einer Korrektur.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bereit, sich an der Diskussion über eine Novellierung des Datenschutzgesetzes zu beteiligen“,

so Caspar abschließend.

Quelle: Pressemitteilung der Stadt Hamburg v. 17.06.2009

 

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