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Kategorie: Onlinerecht

LAG Mainz: Heimliche Tonaufnahmen durch Arbeitnehmer nicht immer ein außerordentlicher Kündigungsgrund

Nimmt ein Arbeitnehmer heimlich ein Streitgespräch mit seinem Vorgesetzten auf, liegt nicht darin nicht immer ein außerordentlicher Kündigungsgrund (LAG Mainz, Urt. v. 19.11.2021 - Az.: 2  Sa 40/21).

Der betroffene Arbeitnehmer hatte am Arbeitsplatz eine hitzige Diskussion mit seinem Vorgesetzten unbemerkt mit seinem Smartphone aufgenommen. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung aus.

Zu Unrecht, wie nun das LAG Mainz entschied.

Zwar liege in der heimlichen Aufnahme eine  schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Und auch die konkreten Umstände (u.a. Streitgespräch) begründeten keine besondere Notsituation.

Jedoch sei die ausgesprochene außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig: 

"Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch in der vom Kläger geschilderten Situation keine heimliche Gesprächsaufzeichnung gerechtfertigt war, hat sich der Kläger nach seiner unwiderlegten Einlassung zumindest über die Pflichtwidrigkeit seines Tuns geirrt.

Ein darin liegender - wenn auch vermeidbarer - Verbotsirrtum ist jedenfalls bei der Gewichtung der Pflichtverletzung zu berücksichtigen und lässt diese unter den dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Falls in einem deutlich milderen Licht erscheinen (...).

Soweit der Kläger im Rahmen der von ihm gegen den Zeugen E. erhobenen Klage die Tonaufzeichnung des Gesprächs als Beweismittel angeboten hat, ist ggf. im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden, ob dieses Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegt oder nicht.

Weiterhin ist bei der Interessenabwägung die langjährige Betriebszugehörigkeit des Klägers zu berücksichtigen, die von der Beklagten seit dem 1. August 2002 anerkannt ist. Danach war das Arbeitsverhältnis (...) mehr als 17 Jahre störungsfrei verlaufen. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ist es der Beklagten zuzumuten, das langjährig bestehende sowie ansonsten über 17 Jahre störungsfrei verlaufene Arbeitsverhältnis fortzusetzen und den Kläger ggf. zur Vermeidung weiterer Konflikte mit seinem Vorgesetzten in eine andere Filiale zu versetzen.

Die außerordentliche Kündigung erweist sich mithin als unverhältnismäßig."

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