Die Verwendung von heimlichen Telefonmitschnitten in einem Zivilprozess ist grundsätzlich nicht erlaubt, so das OLG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-verwertbarkeit-von-heimlichen-telefonmitschnitten-im-zivilprozess-3-u-128-09-oberlandesgericht-stuttgart-20091118.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.11.2009 - Az.: 3 U 128/09). Nur in besonderen Einzelfällen, z.B. in einer Notwehrsituation, ist hiervon eine Ausnahme zu machen.
Der Kläger begehrte die Rückzahlung eines Darlehens iHv. 100.000,- EUR. Der Beklagte bestritt dies. Da der Vertragsschluss nur mündlich erfolgt war, beantragte der Kläger, das heimlich mitgeschnittene Telefonat als Beweis gerichtlich zuzulassen.
Dem erteilten die Stuttgarter Richter eine Absage. Die Verwertung heimlicher Aufnahmen sei grundsätzlich unzulässig. Nur in besonderen Ausnahmefällen, z.B. in einer Notwehrsituation, sei möglicherweise eine abweichende Beurteilung möglich.
Im vorliegenden Fall sei ein solcher Notfall nicht erkennbar. Es handle sich hier um bloße zivilrechtliche Ansprüche, so dass die schutzwürdigen Interessen des Beklagten überwiegen würden.