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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Hohe Anforderungen an E-Mail-Werbung

Das LG Berlin (Urt. v. 09.12.2011 - Az.: 15 O 343/11) hat einer Klage stattgegeben, mit welcher die Zusendung einer Werbe-E-Mail als wettbewerbswidrig beanstandet wurde.

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Sportbekleidung. Sie hatte Werbung per E-Mail an einen Dritten versandt. Auf die Beanstandung des Klägers, der das Werbeverhalten für wettbewerbswidrig hielt, erwiderte die Beklagte, es liege eine wirksame Einwilligung des Dritten in die E-Mail-Werbung vor.

Dies beurteilten die Berliner Richter anders. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Einwilligung liege nicht vor. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Dritten mit der Auflistung der angeblich eingetragenen Daten. Die Beklagte habe auch keinen Ausdruck der von ihr behaupteten Bestätigungs-Mail des Dritten vorgelegt.

Darüber hinaus seien die von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Werbung in Anspruch genommenen Einverständniserklärungen unwirksam.

Eine wirksame Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail, SMS und MMS) setze eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten sei, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalte, wie dies bei der Beklagten der Fall sei, werde diesen Anforderungen nicht gerecht.

Auch müsse die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt worden sein. Hier liege eine unzulässige "Generaleinwilligung" vor, da ein nicht eingegrenzter Kreis von nicht genannten Unternehmen aus allen möglichen Branchen mit allen Werbemitteln solle werben dürfen.

Schließlich rechtfertige auch ein erteiltes Einverständnis mit der Zusendung von Werbe-E-Mails eine solche lediglich in der darauf folgenden Zeit. Bei zwischenzeitlichem Verstreichen eines Zeitraums von über 1,5 Jahren wie im vorliegenden Fall müsse von einem Erlöschen wegen Zeitablaufs ausgegangen werden. Das behauptete Einverständnis beziehe sich dann nicht mehr auf den "konkreten Fall".

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