Ein Unternehmen, das sich auf das Vorliegen einer Werbe-Einwilligung beruft, ist im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vollständig beweispflichtig. Es muss das Opt-In vollständig dokumentieren und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorlegen <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile werbe-einwilligung-kann-durch-zeitablauf-erloeschen-amtsgericht-bonn-20160510 _blank external-link-new-window>(AG Bonn, Urt. v. 10.05.2016 - Az.: 104 C 227/15).
Die Parteien stritten um darum, ob das betreffende Unternehmen Werbe-Mails versenden durfte. Dieses berief sich sich auf eine im Jahr 2011 erteilte Einwilligung. Die Zusendung der Werbenachricht erfolgte 2015.
Das Gericht verurteilte das Marketing-Unternehmen zur Unterlassung. Wer sich auf ein Opt-In berufe, müsse dieses vollständig dokumentieren und im Prozess vorlegen können.
Im vorliegenden Fall hatte die Firma lediglich behauptet, dass ein Double-Opt-In-Verfahren zur Anwendung gelangt sei. Eine konkrete Einwilligung wurde weder dokumentiert noch bot sie hier Beweis an.
Darüber hinaus stufte das Gericht die erteilte Einwilligung bereits aufgrund Zeitablauf als unwirksam ein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein ein Opt-In, das erst nach 4 Jahren verwendet werde, noch dem Willen des Empfängers entspreche.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ob und wann erteilte Werbe-Einwilligungen erlöschen, ist in der Rechtsprechung bis dato sehr umstritten.
Klar ist: Bei einem Opt-In, das vier Jahren ungenutzt liegen gelassen wird, dürfte der rechtliche Ärger vorprogrammiert sein. Der Sachverhalt ist aber gänzlich anders, wenn die Erlaubnis regelmäßig genutzt wird. Dann erlöscht nach überwiegender Ansicht die Einwilligung nicht.
Siehe zu dem ganzen Themenkomplex auch das Standardwerk <link http: www.gewerblicher-adresshandel.de _blank external-link-new-window>"Gewerblicher Adresshandel" von RA Dr. Bahr.