In einer aktuellen Grundlagen-Entscheidung hat der BGH <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile vermittlung-von-online-sportwetten-im-jahr-2005-nicht-unlauter-i-zr-91-06-bundesgerichtshof--20091202.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.12.2009 - Az.: I ZR 91/06) entschieden, dass das Anbieten und Vermitteln von privaten Online-Sportwetten im Jahre 2004 nicht wettbewerbswidrig war.
Die BGH-Richter verneinten eine Rechtswidrigkeit, weil zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung - im Jahre 2004 - die Ausgestaltung des staatlichen deutschen Glücksspiel-Monopols verfassungswidrig und eu-rechtswidrig gewesen sei und somit nicht als Grundlage für eine rechtliche Beurteilung herangezogen werden könne.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Urteil schließt sich an die Grundlagen-Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2008 (<link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile bundesgerichtshof--20080214.html _blank>Urt. v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05) an, in der die höchsten deutschen Zivilrichter bereits damals die Wettbewerbswidrigkeit von Altfällen verneinten.
In der damaligen Entscheidung ging es um die bayerischen Glücksspielgesetze, im vorliegenden Fall um die von Nordrhein-Westfalen. Da beide gesetzlichen Regelungen (nahezu) identische Bestimmungen aufstellten, beurteilen die Robenträger den Fall auch entsprechend gleich.