Das LG Münster <link http: www.online-und-recht.de urteile nur-wissenschaftlich-gesicherte-kosmetikwerbung-rechtmaessig-25-o-126-08-landgericht-muenster-20090602.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.06.2009 - Az.: 25 O 126/08) hat entschieden, dass Werbung für Kosmetikmittel nur dann rechtmäßig ist, wenn sie hinreichend sicher wissenschaftlich abgesichert ist.
Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich von Lasergeräten. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Anzeige der Beklagten rechtswidrig sei, weil diese mit Aussagen warb, die nur in Zusammenhang mit einem bestimmten Serum möglich seien. In der Reklame der Beklagten finde sich hierzu jedoch kein Hinweis.
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Die Reklame der Beklagten sei irreführend. Denn die Werbung habe sich auf wissenschaftliche Abhandlungen bezogen, die nur in Verbindung mit einem Serum möglich seien.
Dies sei aber für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ersichtlich. Vielmehr werde dieser davon ausgehen, dass die versprochenen Ergebnisse nur durch den Einsatz des Lasergeräts möglich sei, ohne Zuhilfenahme irgendwelcher Zusatzmittel.