Verkauft ein Online-Shop Naturkosmetik-Produkte, so muss er die exakten Inhaltsstoffe mit angeben, da es sich bei diesen um wesentlichen Informationen für den Kauf der Ware handelt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.09.2018 - Az.: 6 U 84/17).
Grundsätzlich muss ein gewerblicher Verkäufer alle wesentlichen Informationen angeben, damit der Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen kann (§ 5 a Abs.2, Abs.4 UWG).
Im vorliegenden Fall ging es Naturkosmetik-Produkte, die die Beklagte online veräußerte, dabei jedoch nicht näher die Inhaltsstoffe auf der Webseite angab.
Dies stufte das OLG Karlsruhe als nicht ausreichend ein und somit als Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht.
Denn insbesondere bei (Natur-) Kosmetik-Ware mache der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig von der inhaltlichen Zusammensetzung abhängig und befasse sich auch näher mit dem Verzeichnis der Inhaltsstoffe. Allergien und Unverträglichkeiten seien auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten, so das Gericht weiter.
Der potenzielle Kunde erwarte - wie im stationären Ladengeschäft, wo er auf der Ware die genauen Inhaltsstoffe nachlesen könne - auch online eine entsprechende Auflistung der näheren Bestandteile. Diese Angaben seien schon im Rahmen des Onlineangebots selbst zu erwarten und nicht erst später nach dem Kauf auf der Produktpackung.
Auch wenn diese Informationsaufbereitung für den einzelnen Online-Shop möglicherweise mühsam und aufwendig sei, sei die Verpflichtung gleichwohl verhältnismäßig und angemessen.