Wirbt ein Unternehmen für preisreduzierte Bücher, so muss die Reklame den Hinweis enthalten, dass es sich bei der Ware nicht um die aktuelle, sondern um die Vorauflage handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-fuer-reduzierte-buecher-muss-hinweis-auf-vorauflage-enthalten-31-o-594-10-landgericht-koeln-20110421.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 21.04.2011 - Az.: 31 O 594/10).
Ein Kaufhaus warb in seinem Prospekt für preisreduzierte Bücher. In dem Prospekt wurde lediglich erläutert, dass der "gebundene Ladenpreis aufgehoben" wurde. Ein Hinweis, dass es sich um Vorauflagen handelte, erfolgte nicht.
Das Gericht verbot dem Kaufhaus diese Form der Werbung.
Aus dem Satz, dass der "gebundene Ladenpreis aufgehoben" sei, werde der Verbraucher nicht zwingend den Rückschluss ziehen, dass es sich bei den beworbenen Büchern nicht um die aktuellen Ausgaben, sondern um Vorauflagen handelte.
Eine solche fehlende Information führe den Verbraucher in die Irre und sei damit wettbewerbswidrig. Denn gerade die Aktualität eines Buches beeinflusse die Kaufentscheidung ganz erheblich.