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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Irreführende Spitzenstellungs-Werbung durch Aussage "größter Zweiradfachmarkt...“

Die Werbeaussagen "größter Zweiradfachmarkt im T-Kreis" bzw. "größtes Bike Center im T-Kreis“  sind bereits dann eine irreführende Spitzenstellungs-Werbung, wenn die bereitgestellte Verkaufsfläche kleiner ist als die eines Mitbewerbers (LG Köln, Urt. v. 08.05.2018 - Az.: 31 O 178/17).

Die Parteien des Rechtsstreiten vertrieben jeweils Fahrräder. Das verklagte Unternehmen warb in der Zeitung mit den Behauptungen 

"größter Zweiradfachmarkt im T-Kreis" 

und

"größtes Bike Center im T-Kreis“.  

Die Verkaufsfläche der Beklagten war kleiner als die der Klägerin (ansattt 1.146 m2 nur 1.077 m2).

Das LG Köln sah darin eine wettbewerbswidrige Spitzenstellung.

Werbe eine Firma mit der Aussage das "größte", so stelle sich das angesprochene Publikum vor, dass es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot deutlich überrage. Je nach Branche könnten aber auch andere Gesichtspunkte von Bedeutung sein, z.B. die räumliche Ausdehnung des Geschäfts, die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage oder der Lagerbestand.

Im Fahrradsektor, so die Richter, spielten die zur Verfügung stehende Verkaufsfläche neben Sortimentsbreite und Umsatz jedenfalls eine gleichgewichtige Rolle. Es entspreche der üblichen Verkehrserwartung, dass Zweiräder in Räumlichkeiten präsentiert würden, die eine umfassende Begutachtung und ein Probefahren ermöglichten. Dies werde von den Verbrauchern erwartet und sei somit für die Auswahl eines Zweirades zentral. Der Größe der Verkaufsfläche komme somit eine erhebliche Bedeutung zu,

Da die Verkaufsfläche der Beklagten geringer als die der Klägerin sei, liege bereits eine unwahre Behauptung und somit eine unzulässige Spitzenstellungs-Werbung vor.

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