Es ist wettbewerbswidrig mit der Spitzenstellung aus einem Testergebnis im Mobilfunkbereich zu werben, wenn nicht darüber aufgeklärt wird, dass Mobilfunkangebote von Providern keine Berücksichtigung gefunden haben <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.05.2013 - Az.: 6 U 266/12).
Die Beklagte warb in einem Fernsehspot mit der Aussage
"dem Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden".
Sie berief sich dabei auf das Testergebnis des "Kundenmonitor Deutschland". Getestet wurden dort jedoch nur die Angebote von Netzbetreibern, jedoch nicht auch von Providern.
Auf diesen Umstand wies die Beklagte nicht näher an.
Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein. Der Verkehr verstehe die Werbeaussage als eine allgemeine Spitzenstellung im Mobilfunkbereich und nicht nur in einem Teilsegment des Marktes. Der Verbraucher werde daher getäuscht.