Es darf nicht mit einem konkreten Bonus für ein Produkt (hier: “2 EUR Bonus”) geworben werden, wenn nicht zugleich der konkrete Kaufpreis angegeben wird (LG Köln, Urt. v. 19.11.2025 – Az. 87 O 18/25).
Der verklagte Discounter warb online für einzelne Produkte mit einem Bonus (z.B. “1 EUR Bonus” oder “2 EUR Bonus), ohne Verkaufspreis zu nennen. So wurde beispielsweise für „Söhnlein Brillant Sekt“ ein Bonus von 2 EUR angegeben, jedoch wurde kein Preis mitgeteilt. Andere Produkte auf derselben Seite enthielten dagegen Preisangaben.
Das LG Köln stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Die Beklagte habe dem Kunden eine wesentliche Information, nämlich den Preis, vorenthalten. Ohne diese Preisangabe könne der Verbraucher nicht einschätzen, wie vorteilhaft der versprochene Bonus tatsächlich sei.
Zwar greife die Preisangabenverordnung (PAngVO) hier nicht, weil es um eine Zusatzleistung, den Bonus, gehe.
Es kämen vielmehr die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regeln (§ 5a UWG) zur Anwendung, da durch die fehlende Preisangabe eine Irreführung vorliege.
Viele Verbraucher könnten glauben, sie bekämen ein besonders günstiges Angebot. obwohl der tatsächliche Preis im Vergleich zur Konkurrenz höher sei. Das sei relevant für die Kaufentscheidung.
Einige Nutzer könnten sich auch nur wegen des Bonus dazu entscheiden, die App zu installieren oder einen der Märkte der Beklagten zu besuchen:
"Nach Auffassung der Kammer stellt für den Verbraucher die Größenordnung des Betrages, den er für das in der Werbung gezeigte Produkt aufwenden muss, um den angekündigten Bonus zu erhalten, eine wesentliche Information dar.
Denn die Werthaltigkeit des Bonus bemisst sich auch in der Leistung, die man im Gegenzug dafür aufwenden muss. Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend mit konkreten Beträgen in Euro geworben wird und der Bonus direkt beim nächsten Lebensmitteleinkauf verwendet werden kann. Er kommt insofern einem Rabatt sehr nahe, da aufgrund der Häufigkeit von Lebensmitteleinkäufen die Einlösung nicht nur recht zeitnah erfolgen kann und weil insbesondere der Verbraucher den Bonus über die Ankündigung in Euro- oder Cent-Beträgen unmittelbar einschätzen kann."