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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Online-Buchungsportal für Ferienhäuser muss vor Vertragsabschluss tatsächlichen Vertragspartner nennen

Verbraucher müssen vor der Online-Buchung erfahren, mit wem genau sie den Mietvertrag für ein Ferienhaus abschließen.

Ein Online-Buchungsportal für Ferienhäuser in Dänemark muss vor Vertragsabschluss den tatsächlichen Vertragspartner nennen (LG Hamburg, Urt. v. 18.09.2025 - Az.: 312 O 13/23).

Das verklagte Unternehmen bot online Ferienhäuser in Dänemark zur Online-Buchung an. Dabei erfuhren die Verbraucher erst nach Abschluss der Buchung, wer ihr tatsächlicher Vertragspartner ist. Die Anbieter wurden lediglich als “Kooperationspartner” bezeichnet. 

Das LG Hamburg stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Die Angabe von Name und Anschrift des jeweiligen Vertragspartners vor Abgabe der Buchungserklärung sei eine wesentliche Information. Da diese Daten den Verbrauchern aber erst nach der Buchung mitgeteilt würden, liege ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften und somit eine Wettbewerbsverletzung vor.

Auch wenn der Buchungsvorgang technisch über die Seiten der Beklagten ablaufe, werde der Vertrag mit dem jeweiligen Ferienhausanbieter geschlossen. Dieser verschicke die Buchungsbestätigung, erhalte die Zahlungen und manage Reklamationen. Die Beklagte trete vielmehr als Vermittler auf, nicht jedoch als Vermieter:

“Der Vorwurf liegt gerade darin, dass der Vertragspartner des Nutzungsvertrags, der u.a. die Buchungsbestätigung verschickt bzw. auf den in dieser Bestätigung verwiesen wird, nicht im Rahmen der Buchung vor Vertragsschluss genannt, aber später umfangreich tätig wird.”

Und weiter:

"Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1) und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). 

Nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG zählen die Identität und Anschrift des Unternehmers bzw. die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers, für den der Werbende handelt, zu den wesentlichen Informationen i.S.v. § 5a Abs. 1 UWG, wenn Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft (unmittelbar) abschließen kann (sog. Aufforderung zum Kauf)."

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