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Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: Irreführende Werbung eines Online-Shops mit Testsiegel (Zeichen "getestet von...")

Eine Online-Werbung mit einem hochgereckten Daumen und dem Schriftzug "getestet von XY" ist irreführend, da sie einen objektiven Produkttest suggeriert, obwohl es nur eine subjektive Einzelbewertung ist.

Die Werbung in einem Online-Shop mit einer Grafik, die den Schriftzug “getestet von..”  und einen hochgereckten Daumen enthält, wertet der Verbraucher als objektives Testsiegel und nicht als bloßen subjektiven Kommentar (LG Leipzig, Urt. v. 14.06.2024 - Az.: 01 HK O 531/24).

Ein Unternehmen, das Pflegemittel und Futtermittel für Hunde vertrieb, verwendete in einem Online-Shop eine Grafik, die einen hochgereckten Daumen zeigte. Darunter stand: 

“Getestet von XY”.

XY war eine Firma, der das angezeigte Logo gehörte. Für die Wertung hatte XY einen Tierbesitzer einen individuellen Test machen lassen. XY veröffentlichte die Bedingungen dieses Verfahrens auf seiner Webseite.

Der klägerische Wettbewerbsverband sah darin eine irreführende Werbung, da das Zeichen suggerierte, dass das Produkt einem objektiven Produkttest unterzogen worden sei. Tatsächlich handle es sich jedoch nur um die persönliche Meinung eines  einzelnen Tierhalters. 

Das LG Leipzig bejahte eine Irreführung und gab der Klage Recht.

Das verwendete Zeichen erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, das Produkt sei einem objektiven, neutralen Produkttest unterzogen worden. Tatsächlich liege jedoch nur eine individuelle Bewertung einer einzelnen Person vor:

"aa) Das Verständnis, dass mit dem Zeichen das Ergebnis der Testung des betreffenden Produktes mitgeteilt wird, ergibt sich aus dem Wortbestandteil „Getestet von e.“. 

Die zeichnerische Darstellung des hochgestreckten Daumens vermittelt das Verständnis, dass der Produkttest mit einem positiven Ergebnis endete, also in dem Sinne, dass das Testergebnis zumindest „Gut“ ist.

bb) Der Umstand, dass der Verbraucher aus dem Wortbestandteil des Zeichens ableitet, dass der Zeichenverwendung ein durchgeführter Produkttest zugrunde liegt, schließt die Annahme eines bloßen Werturteils aus. Da der Verbraucher von einem durchgeführten Produkttest ausgeht, nimmt er an, dass eine Testung des Produkts im Hinblick auf die Qualität des Produkts, also auf das Vorliegen bestimmter Qualitätseigenschaften und auf die Einhaltung bestimmter Anforderungen an bestimmte Qualitätseigenschaften, erfolgte. Ein Produkttest ist üblicherweise, und damit nach dem Verständnis des Verbrauchers, ein Qualitätstest."

Die Annahme, dass die Bewertung hier lediglich als Werturteil im Sinne von “Gefällt mir” verstehe, sei abwegig:

"Entgegen der Annahme der Beklagten versteht der Verbraucher das Zeichen nicht dahingehend, dass mit dem Zeichne ein Werturteil („Gefällt mir“-Beurteilung) von XY, als Ergebnis einer Bewertung des Produkts durch andere Tierbesitzer mitgeteilt werde, welche als Teilnehmer des von XY organisierten „Produkttests“ das jeweilige Produkt ausprobiert, „getestet“ (so die Beklagte), hatten und ein Werturteil betreffend das Produkt abgegeben hatten. 

Die Beklagte verkennt insoweit, dass der Verbraucher überhaupt keinen Anhaltspunkt für die Annahme hat, dass der Zeichenverwendung lediglich ein Ausprobieren (so die Beklagte) bzw. eine Erprobung des Produkts vorausging, 
noch nicht einmal ein Anhaltspunkt, dass der „Test“ nicht durch e. selbst, sondern durch andere Tierbesitzer erfolgte, denn das Zeichen lautete als Wortzeichen: „GETESTET von XY“ (nicht: ausprobiert von XY., und insbesondere nicht: Erprobung organisiert von XY)."

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