Es ist irreführend auf einem Mietwagen für eine Taxi-Domain (hier: "taxi-(...).de") zu werben, wenn dabei der Eindruck entsteht, bei dem Mietwagen selbst handelt sich um ein Taxi-Fahrzeug (LG Stuttgart, Urt. v. 27.07.2016 - Az.: 11 O 91/16).
Die Beklagte hatte eine Mietwagenkonzession und unterhielt u.a. zwei Fahrzeuge. Gleichzeitig betrieb er auch ein Taxi-Unternehmen, für das er auf den Mietwagen warb.
Eines der Fahrzeuge war in elfenbeinfarbenem Ton lackiert und wies auf der Heckklappe den Schriftzug "www.taxi-(...).de" und eine Telefonnummer auf. An den Seiten des Fahrzeuges befanden sich die Texte "www.taxi-(...).de". Im Fahrzeuginneren war auf der Armaturenkonsole hinter der Windschutzscheibe ein Visitenkartenbehälter montiert. Auf den Visitenkarten fand sich u.a. der Schriftzug “TAXI (...)” wieder.
Der andere Mietwagen war schwarz lackiert und wies auf der Motorhaube ein weißes Feld mit dem Schriftzug “www.taxi-(...).com” auf.
Das Gericht bejahte eine wettbewerbswidrige Irreführung.
Angesichts der konkreten farblichen und sonstigen Ausgestaltung erweckten die Fahrzeuge den Eindruck, es handle sich bei Ihnen um Taxis. Der Verbraucher gehe davon aus, dass es sich um den Taxi-Inhaber handle, der hier auf seinen Autos für sich werbe.
Gerade durch die konkreten näheren Umstände dränge sich beim Betrachter der entsprechende Eindruck auf. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass der Kunde im Inneren der Fahrzeuge entsprechende Visitenkarten-Werbung für das Taxi-Unternehme finde.