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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Werbeaussage "Die clevere Alternative zum TAXI" nicht irreführend

Die Werbeaussage "Die clevere Alternative zum TAXI" eines Unternehmens aus dem Bereich der Personenbeförderung ist nicht irreführend (OLG Köln, Urt. v. 13.04.2018 - Az.: 6 U 145/17).

Der Beklagte betrieb Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und warb mit dem Satz

"Die clevere Alternative zum TAXI"

Die Klägerin stufte dies als rechtswidrige Äußerung ein. Es handle sich um einen unzulässigen, irreführenden Vergleich, weil sich aufgrund der Tarifpflicht im Taxenverkehr die Bereiche unwesentlich voneinander unterscheiden würden. Zudem würde sämtliche Taxi-Betreiber verunglimpft, da sie teurerer und somit als "nicht clever" dargestellt würden. 

Das OLG Köln ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat die Werbeaussage vielmehr als rechtmäßig eingestuft.

Es sei nicht ersichtlich, dass der Satz zum Ausdruck beringen solle, dass Mietwagen den Leistungen des Taxigewebes unter allen Umständen, d.h. nach Preis, Ausstattung und Konditionen überlegen seien.

Vielmehr lasse der Slogan offen, auf welche Umstände er sich genau beziehe. Der durchschnittliche Verbraucher werde durch die Angabe allenfalls darauf hingewiesen, dass es zum Taxigewerbe Alternativen gebe, die "clever“ seien. Dabei handle es sich lediglich um eine Aufforderung zu einem grundsätzlich zulässigen Systemvergleich.

Auch eine Verunglimpfung sei zu verneinen, so die Richter. Der Begriff "clever" sei weder herabsetzend noch anschwärzend gehalten. Vielmehr handle es sich um ein Werturteil, das in üblicher Anpreisung die eigene Leistungsfähigkeit betone.

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