Wirbt eine Porzellanmanufaktur damit, die älteste am Ort zu sein und versieht sämtliche Waren mit einem Gründungsjahr, so geht der durchschnittliche Kunde davon aus, dass auch in diesem Jahr die Herstellung und Produktion begonnen hat. War dies tatsächlich nicht der Fall, so ist die Reklame irreführend und damit wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile gruendungsjahr-von-porzellanmanufaktur-muss-sich-auf-herstellungsjahr-beziehen-2-u-983-08-oberlandesgericht-jena-20090708.html _blank external-link-new-window>(OLG Jena, Urt. v. 08.07.2009 - Az.: 2 U 983/08).
Die Beklagte, eine Porzellanmanufaktur, warb damit, die älteste Produktionsstätte in der Region zu sein und gab als Jahreszahl 1760 an.
Die Klägerin hielt dies für irreführend, weil die Beklagte tatsächlich erst im Jahre 1762 begonnen habe zu produzieren. Zwei Jahre zuvor sei ihr lediglich die Lizenz zur Herstellung erteilt worden.
Die Jenaer Richter stufen die Werbung als unlauter ein.
Der durchschnittliche Verbraucher gehe bei der Angabe von Jahreszahlen davon aus, dass es sich hierbei um das Gründungsjahr der Firma handle, in dem auch mit der Produktion begonnen worden sei.
Diese Angabe stimme aber nicht, vielmehr habe die Beklagte erst zwei Jahre später mit der Produktion begonnen.
Eine Irreführung sei im vorliegenden Fall insbesondere deswegen anzunehmen, weil die Beklagte damit werbe, das älteste Gewerbe vor Ort zu sein. Auch sei die Branche der Porzellan-Manufakturen ein Bereich, bei dem Tradition eine wichtige Rolle spiele, da dies bei den Kunden Zuverlässigkeit und Solidität vermittle.