Die Online-Werbung mit einer 100-jährigen Firmentradition ist auch im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz erlaubt, wenn der Erwerber des insolventen Unternehmens den Betrieb im Kern weiterführt <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-100-jaehriger-firmentradition-trotz-insolvenz-wettbewerbsgemaess-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150907 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.09.2015 - Az.: 6 U 69/15).
Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit der Aussage:
"Mit unserer über 100 jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-how verfügen wir über weitreichende Erfahrung und hohe Sachkompetenz, die wir gerne für Sie einsetzen."
Die Klägerin hielt dies für unzulässig. Die Beklagte habe das besagte Unternehmen lediglich im Rahmen eines Asset Deals erworben, als es insolvent habe. Dadurch sei eine Unterbrechung in der Firmentätigkeit erfolgt, so dass sich die Beklagte nicht auf den vor der Insolvenz liegenden Zeitraum berufen könne.
Die Frankfuter Richter sind dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern haben die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich zu Recht auf die 100-jährige Firmentradition berufen dürfen.
Entscheidend sei, dass der Erwerber des insolventen Unternehmens den Betrieb im Kern weitergeführt habe. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Daher habe sich das Unternehmen auf die zuvor erfolgte Unternehmenstätigkeit stützen dürfen.