Die Werbung mit einer jahrzehntelangen Unternehmensgeschichte ist irreführend, wenn die Firma inzwischen aufgespalten ist und sich die beworbenen Leistungen auf den anderen Firmen-Bestandteil beziehen <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-mit-jahrzehntelanger-unternehmensgeschichte-oberlandesgericht-frankfurt_am-20151015 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2015 - Az.: 6 U 167/14).
Die Beklagte warb für ihr Unternehmen mit einer jahrzehntelangen Firmengeschichte.
Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.
Eine zulässige Werbung, so die Robenträger, setze grundsätzlich voraus, dass das gegenwärtige Unternehmen trotz eingetretener Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden könne. Erforderlich sei also grundsätzlich eine Geschäftskontinuität, nicht lediglich eine Namenskontinuität.
Entscheidend sei die wirtschaftliche Fortsetzung des in der Werbung dargestellten Geschäftsbetriebes. Denn die Werbung mit einer Historie bewirke, dass der Verbraucher dem Geschäftsbetrieb besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit und langjährige Wertschätzung zumesse.
An einer solchen Geschäftskontinutität fehle es im vorliegenden Fall. Daher führe die Werbung die Öffentlichkeit in die Irre.