Bei einer Werbung, bei der Kontoführungs-Entgelte unterschiedlicher Banken miteinander verglichen werden, ist jeder irreführende Eindruck zu unterlassen, der eine falsche Erwartung des Kunden hervorrufen könnte <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrender-vergleich-mit-kontofuehrungsgebuehren-landgericht-karlsruhe-20170222 _blank external-link-new-window>(LG Karlsruhe, Urt. v. v. 22.02.2017 - Az.: 18 O 62/16).
Die Beklagte, eine Bank, verglich im Rahmen der Werbung ihr Angebot in puncto Kontoführungs-Entgelten mit den Leistungen der Mitbewerber.
Sie legte der Berechnung einen Modellkunden mit einem bestimmten Alter zugrunde, wies aber mittels Sternchen darauf hin, dass auch außerhalb des genannten Lebensalters der Kunde in den Genuss kommen könne, wenn er gewisse Voraussetzungen (z.B. monatlicher Gehaltseingang) erfülle.
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Irreführung. Durch den Sternchen-Hinweis werde der Vergleich auf alle Kunden erweitert.
Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an. Durch den zusätzlichen Vermerk werde die Begrenzung auf den Modellkunden aufgehoben und ein Gesamtgegenüberstellung geschaffen. Dann hätte die Beklagte aber auch die anderen Produkte der Klägerin bei der Darstellung berücksichtigen müssen und sich nicht nur auf das einzelne Produkt konzentrieren müssen.
So werde der irreführende Eindruck erweckt, die Klägerin habe keine anderen Angebote, was jedoch unzutreffend sei.