Ein Werbevergleich zweier Produkte ist bereits dann zulässig, wenn die einzelnen objektiven Merkmale durch den Verbraucher durch einfache Internet-Recherche ermittelt werden können <link http: www.online-und-recht.de urteile erlaubte-vergleichende-werbung-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160922 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.09.2016 - Az.: 6 U 103/15).
Die Beklagte hatte u.a. für ihre Produkte wie folgt geworben:
"X-Skin Care-System" - die neue Aloe Vera Systempflege bietet eine funktionelle gleichwertige und preiswerte Alternative zu der Pflegeserie "Aloe Vera System I von Y"
und
"das X-Aloe Vera Systempflegeset Classic" bietet eine funktionell gleichwertige und preiswerte Alternative zu den Pflegeserien "Aloe Vera System I von Y"
Die Klägerin, die die verglichenen Produkte herstellte, sah darin eine unzulässige, vergleichende Werbung.
Dieser Ansicht sind die Frankfurter Richter grundsätzlich nicht gefolgt.
Im Rahmen der vergleichenden Werbung müssten die verglichenen Produkte nachprüfbar sein. Dazu sei es nicht notwendig, dass die Nachprüfbarkeit schon aufgrund der Angaben in der Werbung selbst vom Verbraucher nachvollzogen werden könne. Es reiche vielmehr aus, dass die Werbeaussage gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzender Nachforschungen durch einen Sachverständigen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden könne.
Da die sich gegenüberstehenden Produkte hinreichend individualisiert und gekennzeichnet seien, sei es im vorliegenden Fall für den Verbraucher kein Problem, das Alternativpflegeset der Klägerin durch eine einfache Internet-Recherche aufzufinden, die gegenüber gestellten Preise zu ermitteln und den Werbevergleich in Bezug auf die funktionelle Gleichwertigkeit selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Insofern sei die vorgenommene Werbung grundsätzlich zulässig.
Im vorliegenden Fall beanstandete das OLG Frankfurt a.M. die Werbung jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dennoch. Die Werbeaussage befand sich nämlich unmittelbar unterhalb eines Fotos, auf dem weitere Pflegeprodukte der Beklagten erkennbar waren. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass auch diese Produkte zu der verglichenen "Classic"-Reihe der Beklagten gehörten, was aber nicht der Fall sei.