Eine isolierte Werbeaussage wie "20 g Proteingehalt pro 200 g Becher" auf einem Pudding außerhalb der Zutatenliste ist wettbewerbswidrig, da diese Informationen nicht getrennt von den übrigen Nährwertangaben erwähnt werden (LG Hamburg, Urt. v. 23.11.2023 - Az.: 312 O 256/22).
Die Beklagte bot einen Pudding an und bewarb ihn auf dem Deckel und der Seite mit den Worten:
“20 g Proteingehalt pro 200 g Becher”.
Die sonstigen Nährwertangaben waren weiter entfernt platziert.
Das LG Hamburg stufte dies als Rechtsverstoß ein, da dies lebensmittelrechtlich nicht erlaubt sei:
"Die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ verstößt gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV.
Nach Art. 30 Abs. 3 LMIV können auf einem vorverpackten Lebensmittel die in der gemäß Absatz 1 in der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben wiederholt werden, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt. Die Wiederholung anderer in der Nährwertdeklaration zu tätigenden Angaben ist folglich nicht zulässig (…).
Eiweiß gehört zu den in der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben (…) und wird in Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht genannt.
Der Verordnungsgeber hat im Erwägungsgrund 41 ausgeführt, dass es den Verbraucher verwirren könnte, wenn frei gewählt werden könnte, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen. Deshalb sei es notwendig zu präzisieren, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen dürften. Somit ist die getrennte Angabe des Proteingehalts unzulässig."
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Aussage nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) zulässig sei:
"Zwar ist es unstreitig, dass für den streitgegenständlichen Pudding mit der Aussage „hoher Proteingehalt“ geworben werden darf, da die Voraussetzungen von Art. 8 HCVO (…) erfüllt sind. Danach ist die Angabe „hoher Proteingehalt“ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. Das ist im Streitfall gegeben. (…)
Die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ ist jedoch keine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO ist eine nährwertbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt (…) wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund a) der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, und/oder b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält.
Die absolute Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ ist nach dieser Definition nicht als nährwertbezogene Angabe einzustufen, da sie lediglich neutral die Menge eines Nährstoffs an sich beschreibt, aber mangels Bezugs zum Brennwert nicht dazu geeignet ist, dem Produkt eine daraus resultierende positive Nährwerteigenschaft zuzuschreiben (…).
Die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ hat für den Verbraucher auch nicht voraussichtlich dieselbe Bedeutung wie „hoher Proteingehalt“, da sie nicht den zwingenden Schluss auf einen Proteingehalt zulässt, der mindestens 20 % des gesamten Brennwerts ausmacht. Daher stellt die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ trotz der räumlichen Nähe keine Erläuterung des Begriffs „High Protein“, sondern eine darüber hinausgehende unzulässige Angabe dar."