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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Kapitalanlegerverein darf im Namen Bezeichnung "Verbraucherzentrale" führen

Ein Verein für Kapitalanleger darf in seinem Geschäftsnamen den Zusatz "Verbraucherzentrale" führen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat keinen Anspruch auf alleinige Nutzung der Bezeichnung <link http: www.online-und-recht.de urteile finanzverein-darf-geschaeftszusatz-verbraucherzentrale-fuehren-i-zr-36-08-bundesgerichtshof--20100331.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 31.03.2010 - Az.: I ZR 36/08).

Der verklagte "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." wurde auf von dem Verbraucherzentrale Bundesverband auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Verbraucherschützer sahen in der Namensnutzung des Beklagten eine Verletzung ihrer Rechte.

Die BGH-Richter teilten diese Einschätzung nicht, sondern wiesen die Klage ab.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband habe keinen Monopolanspruch auf den Begriff "Verbraucherzentrale". Der durchschnittliche Verbraucher verbinde nicht zwangsweise das Wort mit der Klägerin.

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