Der Begriff "Linuxwerkstatt" genießt mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft für die Bereiche Serveradministration und E-Mail-Dienste keinen Markenschutz <link http: www.online-und-recht.de urteile linuxwerkstatt-als-marke-fuer-e-mail-dienste-nicht-eintragbar-25-w-pat-65-08-bundespatentgericht--20091217.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 17.12.2009 - Az.: 25 W (pat) 65/08).
Die Robenträger begründeten ihre Entscheidung damit, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff unmittelbar mit dem Betriebssystem Linux in Verbindung bringen und davon ausgehen werde, dass diese Marke auch mit dem Betriebssystem zu tun habe.
Da das Wort "Werkstatt" heutzutage im alltäglichen und auch im werblichen Bereich verwendet werde, werde der Verbraucher dem nicht allzu große Bedeutung beimessen.
Daher liege ein im Vordergrund stehender, beschreibender Sinngehalt vor, der keinen Hinweis auf den Ursprung der Marke gebe und somit nicht eintragungsfähig sei.